ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Josef Pöllath GmbH & Co. KG Stand 11/2011
1. Geltung
Im Folgenden gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Josef Pöllath GmbH & Co. KG (im nachfolgenden Pöllath). Alle Angebote erfolgen auf dieser Grundlage und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
​
2. Auftragserteilung
2.1. Die Angebote von Pöllath sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch Pöllath für diese bindend.
2.2. Maßgebend für Inhalt und Umfang der Pflichten ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Pöllath.
​
3. Preise
3.1. Die Preise verstehen sich ab dem Werk oder Lagerstelle von Pöllath. Sollten sich die Preise und/oder sonstigen Herstellungsbedingungen durch irgendwelche Umstände, die Pöllath nicht zu vertreten hat, bis zum Tage der Durchführung des Auftrages ändern, so kommen ohne Weiteres die neuen Notierungen/Preise zur Anwendung. 3.2.Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
3.3. Die in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung von Pöllath genannten Preise gelten nur für den konkreten Auftrag, nicht für etwaige Nachbestellungen, Auftragserweiterungen o.ä.
3.4 Versandkosten, Kosten besonderer Verpackungen und sonstige zusätzliche Aufwendungen werden gesondert berechnet.
​
4. Zahlungsbedingungen.
4.1. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Devisen werden gegen bankmäßige Abrechnung in Euro gutgebracht.
4.2. Die Rechnungen sind, soweit keine Vorauszahlung vereinbart wurde, spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Skonto muss im Einzelfall vereinbart werden. Ein Skontoabzug kann nur beansprucht werden, wenn Pöllath innerhalb der Skontofrist uneingeschränkt über den Zahlbetrag verfügen kann. Rechnungsbeträge über Lohnarbeiten, Frachtauslagen sowie Transportkosten sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
4.3. Ab dem 31. Tag ab Rechnungsdatum tritt Verzug nach den gesetzlichen Grundlagen (§§ 284, 286 II Nr. 1 BGB) ein.
4.4. Ist die Zahlung nicht bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum bei Pöllath eingegangen, ist diese berechtigt, von diesem Zeitpunkt an auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
4.5. Unabhängig von anderweitigen Bestimmungen des Kunden ist Pöllath berechtigt, Zahlungen zunächst auf bestehende ältere Schulden anzurechnen. Nimmt Pöllath Schecks oder Wechsel entgegen, wozu keine Verpflichtung besteht, gilt die Zahlung erst mit der vorbehaltlosen Einlösung als bewirkt. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
4.6. Bei Zahlungsverzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist Pöllath unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und/oder sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Werden Schecks oder Wechsel entgegengenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Bei Lohngeschäften werden grundsätzliche keine Wechsel angenommen
4.7. Vor fälliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist Pöllath zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnisse eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann Pöllath für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlungen vor Ablieferung der Ware verlangen.
4.8. Gegenüber sämtlichen Forderungen und Ansprüchen, die Pöllath aus der Geschäftsverbindung zusteht, kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind; dies gilt auch, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend macht. Ein Zurückbehaltungsrecht an ansonsten fälligen Rechnungs- und Zinsbeträgen kann nur geltend gemacht werden, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt nicht im Falle der Insolvenz des Kunden.
​
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen (bei Barzahlung mit Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung), die Pöllath aus Verkäufen und Lohnarbeiten aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, etc., zustehen, vorbehalten. Sollte Pöllath im Interesse des Kunden Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechsel-Zahlung), so bleiben Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und dessen in diesen Bestimmungen festgelegten Sonderformen (erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt) bestehen, bis Pöllath aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit den Erfüllungen seiner Verpflichtungen Pöllath gegenüber nicht im Rückstand ist. Verpfändungen oder Sicherungsübersteigerungen sind unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden für Pöllath vorgenommen, ohne dass Pöllath hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt Pöllath das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
5.3. Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Pöllath ab, und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent). Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
5.4. Pöllath wird die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Kunde ist aber verpflichtet, Pöllath auf Verlagen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm Pöllath keine andere Anweisung gibt. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist Pöllath berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Pöllath dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Pöllath in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Übersteigt der Wert der Pöllath eingeräumten Sicherheiten deren Forderung um mehr als 10%, so wird sie auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl frei geben.
5.5. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware oder abgetretener Forderungen zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung von Pöllath ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware oder Forderungen durch Dritte muss der Kunde Pöllath unverzüglich Anzeige machen.
​
6. Lieferung, Abnahmepflicht
6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, liefert Pöllath die Ware ab Werk.
6.2. Vereinbarungen über Liefertermine und –fristen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Angabe von „ca-Terminen“ setzt keinen Liefertermin oder keine Lieferfrist in Gange.
6.3. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn Pöllath berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht an der Ware Gebrauch macht und dies dem Kunden anzeigt.
6.4. Pöllath ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6.5. Erfolgt die Abnahme der Ware durch den Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten oder sich aus dem übrigen Geschäftsablauf ergebenden Zeitpunkt, so steht Pöllath nach ihrer Wahl nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen das Recht zu, entweder Zahlung des Rechnungsbetrages für die Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Der Schadenersatz beträgt pauschal 10% des eingegangenen Auftragswertes, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.
​
7. Unterbrechung der Lieferung
7.1. In Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, , wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist nach Ziffer 9 verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn dem Kunden nicht unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. Erfolgt die Lieferung bzw. Abnahme entsprechend den vorstehenden Absatz nicht rechtzeitig, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechtes schriftlich ankündigen. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird dem Kunden auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig im Sinne dieser Ziffer geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann der Kunde sofort vom Vertrag zurücktreten.
7.2. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
​
8. Nachlieferungsfrist
8.1. Nach Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 21 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Kunde innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Pöllath wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn sie während oder nach Ablauf der Nachlieferungsfrist den Kunden zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlange oder dieser sich nicht unverzüglich äußert.
8.2. Ansonsten ist es Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch den Kunden, dass dieser ungeachtet des vorstehenden Absatzes gegenüber Pöllath eine angemessene Nachlieferungsfrist schriftlich setzt mit der Androhung, dass er nach Ablauf der First Erfüllung ablehne. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde gemäß Abs. 1. Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.
Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
​
9. Gewährleistung
9.1. Die Angaben von Pöllath über die Produkte erfolgen nach bestem Willen, stellen aber keine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit/Eigenschaft dar. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung der gelieferten Ware begründen keine Gewährleistungsansprüche. Das gleiche gilt, wenn durch nichtsachgemäße Verarbeitung oder Behandlung der von Pöllath gelieferten Ware Mängel entstehen. Sofern Pöllath oder der Hersteller zur Bezeichnung des Auftrages oder bestellten Ware Nummern gebrauchen, können hieraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung der gekauften Ware hergeleitet werden.
9.2. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen müssen schriftlich innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang der Ware erhoben werden. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Entdeckung Pöllath gegenüber schriftlich zu rügen. Jegliche Beanstandungen der gelieferten Ware können nach Eintreffen am Bestimmungsort nur gerügt werden, soweit mit der Vereinbarung der gelieferten Ware noch nicht begonnen ist. Ausgenommen hiervon sind Mängel, die bei einer Überprüfung der Ware im üblichen Umfang nicht zu erkennen sind (versteckte Mängel). Solche Mängel sind unverzüglich durch den Kunden nach ihrem Erkennen gegenüber Pöllath schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt für die Gewährlistung die gesetzliche Regelung.
9.3. Rücksendungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Pöllath.
9.4. Bei berechtigten Beanstandungen hat Pöllath nach ihrer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware, die innerhalb einer für Pöllath und dem Kunden angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der geltend gemachten Reaktion zu erfolgen hat. Schlägt eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
9.5. Die Verjährungsfrist für Sachmängel (Gewährleistung) beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre und beginnt mit der Auslieferung der Waren.
​
10. Datenschutz, Haftung
10.1. Sämtliche Daten aus der Geschäftsverbindung werden in der elektronischen Datenbankanlage von Pöllath gespeichert und verarbeitet.
10.2. Soweit Pöllath bei der Vertragsabwicklung vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu Last fällt, haftet Pöllath nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, insoweit haftet Pöllath insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, sofern nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Pöllath.
​
11. Montagebedingungen für Festpreis-Montage
11.1 Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure von Pöllath gestellt, denen je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beigestellt werden müssen, sofern kein anderen Vereinbarungen getroffen werden. Das handwerksübliche Werkzeug wird von Pöllath gestellt. Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten usw. unterliegt besonderen Vereinbarungen.
11.2 Nicht zu den Leistungen von Pöllath gehören: das Abladen vom LKW, der Transport aller Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zum Lieferumfang gehören, Abdichtarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Mauerer- und Betonarbeiten, einschließlich des Vergießens von Ankerlöchern und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, bei elektrisch betriebenen Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.
11.3 Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen nach dem Zeichnungen vor Beginn der Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure von Pöllath nach dem Eintreffen auf der Baustelle sofort mit den Einbauarbeiten beginne können. Etwaige Wartezeiten, die durch verspätetes Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen, nicht von Pöllath zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet.
11.4 Der Auftragnehmer ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
11.5 Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure von Pöllath zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung, sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten Teile bis zum Abbinden der Anker.
11.6 Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens zwei Tage nach dem Verschließen der Ankerlöcher für den allgemeinen Gebrauch freigegeben werden.
11.7 Der Auftragnehmer/Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur von Pöllath gegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Auftraggeber/Besteller übergeben und sind in der Abnahmebescheinigung zu vermerken.
​
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, Fristen
12.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag bzw. Auftrag ist, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, der Sitz von Pöllath, nämlich Tirschenreuth. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Tirschenreuth, bzw. das Landgericht in Weiden. Pöllath ist auch berechtigt, das am Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
12.2 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen von Pöllath zum Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
-
Erklärungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Erklärung Pöllath innerhalb der Frist zugegangen ist.
12.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten oder gilt in der Weise als ersetzt, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglichst erreicht wird. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.